Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 357 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/357#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/357#abs-2 (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 357 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2018 – 4 U 184/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 – 21 Sa 1545/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 9 AL 226/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 8/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 357 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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23.11.1999 Ausfertigung
§ 357 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I 2230)
BGBl. 1999 I S. 2230
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.