Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 357 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2018 – 4 U 184/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 – 21 Sa 1545/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 9 AL 226/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 8/11
4 Entscheidungen zu § 357 SGB III →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/357#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/357#abs-2 (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.